Benutzungsordnung |
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (Gesetzblatt Seite 581; berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (Gesetzblatt Seite 882 ff) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (Gesetzblatt Seite 206) hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen die folgende Neufassung der Benutzungsordnung als Satzung am 21.07.2005 beschlossen: § 1 AllgemeinesDie Stadtbibliothek Reutlingen mit Hauptstelle und Zweigstellen ist eine
öffentliche Einrichtung der Stadt Reutlingen. § 2 ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden ortsüblich bekannt gemacht. § 3 Benutzung(1) Die Stadtbibliothek steht jedem zur Benutzung offen. (2) Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. (3) Das Benutzungsverhältnis entsteht mit Betreten des Gebäudes. (4) Für die Ausleihe, für besondere Leistungen, bei Leihfristüberschreitung sowie für Ersatzleistungen werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. (5) Die Gebühren entstehen mit der Feststellung des Tatbestandes durch die Stadtbibliothek. (6) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den/die Benutzer/-in zur Zahlung fällig. (7) Gebührenschuldner ist der/die Benutzer/-in. § 4 Anmeldung(1) Der/Die Benutzer/-in meldet sich persönlich unter Vorlage seines/ihres
gültigen Personal-ausweises oder Reisepasses an. (2) Die personenbezogenen Daten des Benutzers/der Benutzerin werden von der Stadtbibliothek zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle elektronisch gespeichert. Der Speicherung der Daten wird zugestimmt. § 5 Bibliotheksausweis(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. (2) Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind der
Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Bei Verlust oder Beschädigung des Bibliotheksausweises erhält der/die Benutzer/-in gegen Gebühr einen Ersatzausweis. (4) Der Bibliotheksausweis wird ungültig, wenn er 6 Jahre nicht zum Ausleihen vorgelegt wird. § 6 Ausleihe, Fristverlängerung, Vormerkung(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises und nach entrichteter Gebühr. (2) Die Leihfrist beträgt 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. (3) Präsenzbestände sind nicht entleihbar. (4) Die ausgeliehenen Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden. Ausgenommen sind Medien der Musikbibliothek, die vom Inhalt her für mehrere Benutzer/-innen bestimmt sind (Noten mit mehreren Stimmen, Chormaterialien u. Ä.). (5) Eine Verlängerung der Leihfrist um weitere 4 Wochen ist bei einem Teil der Medien möglich, sofern keine Vormerkung vorliegt. (6) Ausgeliehene Medien können, bis auf wenige Ausnahmen, gegen eine Gebühr vorgemerkt werden. (7) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (8) Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe und die Verlängerung der Leihfrist für Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. § 7 Auswärtiger LeihverkehrFachliteratur, Zeitschriftenaufsätze und Noten, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung über den auswärtigen Leihverkehr gegen Gebühr von anderen Bibliotheken angefordert werden. § 8 Überschreiten der Leihfrist(1) Wird die Leihfrist überschritten, so entstehen Versäumnisgebühren. Die Gebühren sind auch ohne vorherige Benachrichtigung zu bezahlen. (2) Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die ausgeliehenen Medien durch den Vollstreckungsbeamten der Stadtverwaltung gegen Gebühr abgeholt. § 9 Behandlung der Medien, Haftung, Urheberrecht (1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. (3) Der Verlust oder die Beschädigung von Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien, Schließfachschlüssel, Medienboxen, CD-, MC-, DVD- und Videohüllen, Texthefte, Beihefte, beschädigte Etiketten u. Ä. ist Schadensersatz zu leisten. Zu ersetzen ist der Wiederbeschaffungswert zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. (4) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind zu beachten. § 10 Verhalten in der Stadtbibliothek(1) Jede/r Benutzer/-in hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden. (2) Mitgebrachte Taschen, Rucksäcke, Tüten, Körbe u. Ä. sind in den Taschenschränken einzuschließen. (3) Rauchen, Essen und Trinken sind nicht erlaubt. (4) Der/Die Benutzer/-in haftet für Sachbeschädigung an Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten. (5) Das Hausrecht nimmt der/die Leiter/-in der Bibliothek wahr oder das mit seiner/ ihrer Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. § 11 Ausschluss von der BenutzungBenutzer/-innen, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können befristet oder unbefristet von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. § 12 InkrafttretenDie Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2005 in Kraft. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Reutlingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend
gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43
GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn Ausgefertigt!
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